14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/5
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2016 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-163/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 343 AEUV - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Art. 3 - Steuerbefreiungen - Region Brüssel-Hauptstadt - Beiträge für die Lieferung von Elektrizität und Gas))
(2016/C 098/05)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und I. Martínez del Peral)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux, S. Vanrie und T. Materne im Beistand der Rechtsanwälte G. Block, D. Remy und H. Delahaije)
Tenor
1.
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das ursprünglich dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt war und sodann durch den Vertrag von Lissabon als Protokoll Nr. 7 dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt wurde, verstoßen, dass es den Einrichtungen der Europäischen Union keine Befreiung von den Beiträgen, die durch Art. 26 der Ordonnanz über die Organisation des Elektrizitätsmarktes in der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance relative à l’organisation du marché de l’électricité en Région de Bruxelles-Capitale) sowie Art. 20 der Ordonnanz über die Organisation des Gasmarktes der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance relative à l’organisation du marché du gaz en Région de Bruxelles-Capitale) in der jeweils geänderten Fassung eingeführt wurden, gewährt hat und sich geweigert hat, diese von der Region Brüssel-Hauptstadt erhobenen Beiträge zu erstatten.
2.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 184 vom 16.6.2014.
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