1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — MedEval — Qualitäts-, Leistungs- und Struktur-Evaluierung im Gesundheitswesen GmbH
(Rechtssache C-166/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Rechtsbehelfsfrist - Nationale Regelung, die die Schadensersatzklage von der vorherigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrens abhängig macht - Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Antragstellers von der Rechtswidrigkeit zu laufen beginnt))
(2016/C 038/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MedEval — Qualitäts-, Leistungs- und Struktur-Evaluierung im Gesundheitswesen GmbH
Beteiligte: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich
Tenor
Das Recht der Europäischen Union, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag zu laufen beginnt — und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers Kenntnis haben konnte.
(1) ABl. C 282 vom 25.8.2014.
Full & Egal Universal Law Academy