7.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Grupo Itevelesa SL, Applus Iteuve Technology, Certio ITV SL, Asistencia Técnica Industrial SAE/OCA Inspección Técnica de Vehículos SA, Generalidad de Cataluña
(Rechtssache C-168/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Geltungsbereich - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2009/40/EG - Zugang zu Tätigkeiten der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen - Ausübung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Zulassungssystem - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Sicherheit des Straßenverkehrs - Geografische Verteilung - Mindestentfernung zwischen den Stationen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen - Marktanteilsschwelle - Rechtfertigung - Eignung, das angestrebte Ziel zu erreichen - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 406/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Grupo Itevelesa SL, Applus Iteuve Technology, Certio ITV SL, Asistencia Técnica Industrial SAE
Beklagte: OCA Inspección Técnica de Vehículos SA, Generalidad de Cataluña
Tenor
1.
Art. 51 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten von Stationen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen, wie den von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung bezeichneten, trotz des Umstands, dass die Betreiber dieser Stationen über eine Befugnis zur Stilllegung verfügen, wenn die Fahrzeuge bei der Prüfung Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Bestimmung verbunden sind.
2.
Art. 51 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten von Stationen zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen, wie den von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung bezeichneten, trotz des Umstands, dass die Betreiber dieser Stationen über eine Befugnis zur Stilllegung verfügen, wenn die Fahrzeuge bei der Prüfung Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Bestimmung verbunden sind.
3.
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Genehmigung der Eröffnung einer Station zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen durch ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe unter die Bedingung stellt, dass zum einen eine Mindestentfernung zwischen dieser Station und den bereits genehmigten Stationen dieses Unternehmens oder dieser Unternehmensgruppe besteht und zum anderen dieses Unternehmen oder diese Unternehmensgruppe, wenn eine solche Genehmigung erteilt würde, keinen Marktanteil von über 50 % erhielte, es sei denn, dass diese Bedingung tatsächlich geeignet ist, die Ziele des Verbraucherschutzes und der Straßenverkehrssicherheit zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.
(1) ABl. C 175 vom 10.6.2014.
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