15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/25
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Castellón — Spanien) — Juan Carlos Sánchez Morcillo, María del Carmen Abril García/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
(Rechtssache C-169/14) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs))
2014/C 315/38
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Castellón
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Juan Carlos Sánchez Morcillo, María del Carmen Abril García
Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorsieht, dass das Erkenntnisgericht ein Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht auszusetzen, sondern in seiner Endentscheidung allenfalls eine Entschädigung zum Ausgleich des dem Verbraucher entstandenen Schadens zu gewähren vermag, wobei dieser als Vollstreckungsschuldner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, wohingegen der Gewerbetreibende als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder eine missbräuchliche Klausel für nicht anwendbar erklärt wird.
(1) ABl. C 175 vom 10.6.2014.
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