27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/21
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. März 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshof — Österreich) — Ralph Prankl
(Rechtssache C-175/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige Waren - Besteuerung geschmuggelter Ware - Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats und Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Recht des Durchgangsstaats, diese Waren zu besteuern))
(2015/C 138/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Partei des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Ralph Prankl
Tenor
Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der Fassung der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 sind dahin auszulegen, dass im Fall der illegalen Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihrer Beförderung ohne das von Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgeschriebene Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie von den zuständigen Behörden entdeckt werden, nicht auch die Durchfuhrmitgliedstaaten befugt sind, beim Lenker eines Lkw, der diese Beförderung durchgeführt hat, Verbrauchsteuer zu erheben, weil er diese Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten hat.
(1) ABl. C 235 vom 21.7.2014.
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