7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — María José Regojo Dans/Consejo de Estado
(Rechtssache C-177/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 und 4 - Diskriminierungsverbot - „Personal eventual“ - Weigerung, eine Dreijahresdienstalterszulage zu gewähren - Sachliche Gründe))
(2015/C 294/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo — Spanien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: María José Regojo Dans
Beklagter: Consejo de Estado
Tenor
1.
Der Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er auf einen Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens Anwendung findet.
2.
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ohne Rechtfertigung durch sachliche Gründe das Aushilfspersonal vom Anspruch auf die Dreijahresdienstalterszulagen, die u. a. den Berufsbeamten gewährt werden, ausschließt, dann entgegensteht, wenn sich diese beiden Kategorien von Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erhalt dieser Zulage in einer vergleichbaren Lage befinden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 253 vom 4.8.2014.
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