25.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Februar 2016 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-179/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 14 bis 16 - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Bedingungen für die Ausstellung steuerbegünstigter Gutscheine, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren und die zu Unterbringungs-, Freizeit- und/oder Verpflegungszwecken verwendet werden können - Beschränkungen - Monopol))
(2016/C 145/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und E. Montaguti)
Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Tenor
1.
Ungarn hat mit der Einführung und der Beibehaltung des Systems der Széchenyi-Freizeitkarte, das in der Regierungsverordnung Nr. 55/2011 vom 12. April 2011 zur Regelung der Ausstellung und Verwendung der Széchenyi-Freizeitkarte vorgesehen und mit dem Gesetz Nr. CLVI vom 21. November 2011 zur Änderung bestimmter Steuergesetze und weiterer damit zusammenhängender Gesetze geändert wurde, insoweit gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, als
—
§ 13 der Regierungsverordnung Nr. 55/2011 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Buchst. d des Gesetzes Nr. XCVI von 1993 über freiwillige Versicherungskassen auf Gegenseitigkeit, mit § 2 Buchst. b des Gesetzes Nr. CXXXII von 1997 über Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen der Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie mit den § § 1, 2 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 und 3 und 64 Abs. 1 des Gesetzes Nr. IV von 2006 über Handelsgesellschaften ausschließt, dass Zweigniederlassungen von Gesellschaften die SZÉP-Karte ausstellen, und infolgedessen gegen Art. 14 Nr. 3 der Richtlinie verstößt;
—
§ 13 der Regierungsverordnung Nr. 55/2011 in Verbindung mit diesen nationalen Bestimmungen, der im Hinblick auf die in § 13 Buchst. a bis c der Regierungsverordnung vorgesehenen Bedingungen die Tätigkeit von Unternehmensgruppen nicht anerkennt, wenn deren Muttergesellschaft keine nach ungarischem Recht errichtete Gesellschaft ist und die der Gruppe angehörenden Unternehmen nicht in der Form von Gesellschaften ungarischen Rechts tätig sind, gegen Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. b und 3 der Richtlinie verstößt;
—
§ 13 der Regierungsverordnung Nr. 55/2011 in Verbindung mit diesen nationalen Bestimmungen, der die Möglichkeit der Ausstellung der Széchenyi-Freizeitkarte Banken und Finanzinstituten vorbehält, weil nur diese Einrichtungen in der Lage sind, die in diesem § 13 aufgestellten Bedingungen zu erfüllen, gegen Art. 15 Abs. 1, 2 Buchst. d und 3 der Richtlinie verstößt;
—
§ 13 der Regierungsverordnung Nr. 55/2011 insoweit gegen Art. 16 der Richtlinie 2006/123 verstößt, als er für die Ausstellung der Széchenyi-Freizeitkarte eine Niederlassung in Ungarn vorschreibt.
2.
Das durch das Gesetz Nr. CLVI vom 21. November 2011 und durch das Gesetz Nr. CIII vom 6. Juli 2012 über das Erzsébet-Programm geregelte System der Erzsébet-Gutscheine verstößt insoweit gegen die Art. 49 AEUV und 56 AEUV, als diese nationale Regelung für die Ausstellung von Gutscheinen zum Bezug von Kaltverpflegung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Sachleistungen zu steuerlich günstigen Bedingungen gewähren können, ein Monopol zugunsten öffentlicher Einrichtungen errichtet.
3.
Ungarn trägt die Kosten.
(1) ABl. C 202 vom 30.6.2014.
Full & Egal Universal Law Academy