12.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 335/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu — Rumänien) — Silvia Georgiana Câmpean/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș, jetzt Serviciul Fiscal Municipal Mediaș, Administrația Fondului pentru Mediu
(Rechtssache C-200/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nationale Regelung, die Modalitäten für die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuern mit Zinsen festlegt - Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über solche Ansprüche auf Erstattung, die sich aus der Unionsrechtsordnung herleiten - Ratenweise Erstattung über fünf Jahre - Erstattung unter der Bedingung, dass Mittel aus einer Steuererhebung vorhanden sind - Keine Möglichkeit der Zwangsvollstreckung))
(2016/C 335/03)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Silvia Georgiana Câmpean
Beklagte: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Mediaș, jetzt Serviciul Fiscal Municipal Mediaș, Administrația Fondului pentru Mediu
Tenor
Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt wurde oder deren Unvereinbarkeit mit diesem Recht sich aus einem solchen Urteil ergibt, an Bedingungen knüpft, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf eine solche Erstattung anwendbar wären, wenn diese Bestimmungen nicht erlassen worden wären. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht zu prüfen.
Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er von einem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahrensmodalitäten entgegensteht, die für Klagen auf Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe weniger günstig ausgestaltet sind als die für entsprechende Klagen, mit denen ein Verstoß gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die im bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbare Regelung die Beachtung dieses Grundsatzes zu gewährleisten.
Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung zur Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Steuern zuzüglich Zinsen, deren Höhe durch vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen festgestellt wurde, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die für die Erstattung dieser Steuern eine Ratenzahlung über fünf Jahre vorsieht und die Vollstreckung solcher Entscheidungen von der Verfügbarkeit der aus einer anderen Steuer eingenommenen Mittel abhängig macht, ohne dass der Bürger über eine Möglichkeit verfügt, die Behörden zu zwingen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie ihnen nicht freiwillig nachkommen. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob eine Regelung wie diejenige, die im Ausgangsverfahren bei Fehlen einer solchen Erstattungsregelung anwendbar wäre, den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes entspricht.
(1) ABl. C 235 vom 21.7.2014.
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