7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — NLB Leasing d.o.o./Republika Slovenija
(Rechtssache C-209/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen - Leasingvertrag - Rückgabe einer geleasten Immobilie an den Leasinggeber - Begriff „der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung“ - Anspruch des Leasinggebers auf Minderung der Steuerbemessungsgrundlage - Doppelbesteuerung - Mehrere Leistungen - Grundsatz der Steuerneutralität))
(2015/C 294/13)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NLB Leasing d.o.o.
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 1, Art. 14 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Leasingvertrag über eine Immobilie vorsieht, dass das Eigentum an der Immobilie am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dieser Immobilie verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen ist.
2.
Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, seine Besteuerungsgrundlage zu vermindern, wenn er alle Zahlungen für die von ihm erbrachte Leistung tatsächlich erhalten hat oder wenn der Vertragspartner, ohne dass der Vertrag aufgelöst oder annulliert worden wäre, ihm den vereinbarten Preis nicht mehr schuldet.
3.
Der Grundsatz der Steuerneutralität ist dahin auszulegen, dass es mit ihm vereinbar ist, dass zum einen eine Leasingleistung, die sich auf Immobilien bezieht, und zum anderen der Verkauf dieser Immobilien an einen am Leasingvertrag nicht beteiligten Dritten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einer getrennten Besteuerung unterliegen, sofern diese Umsätze nicht als eine einheitliche Leistung angesehen werden können, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 202 vom 30.6.2014.
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