9.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Société de Produits Nestlé SA/Cadbury UK Ltd
(Rechtssache C-215/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 3 - Begriff „infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft“ - Dreidimensionale Marke - Vierfach gerippter Schokoladenwaffelriegel Kit Kat - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zeichen, das aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, und zugleich aus einer zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form besteht - In die technische Wirkung einbezogenes Herstellungsverfahren))
(2015/C 371/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Société de Produits Nestlé SA
Beklagte: Cadbury UK Ltd
Tenor
1.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er der Eintragung eines aus der Form der Ware bestehenden Zeichens als Marke entgegensteht, wenn diese Form drei wesentliche Merkmale aufweist, von denen eines durch die Art der Ware selbst bedingt ist und die beiden anderen zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind; dabei muss jedoch zumindest eines der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse auf die fragliche Form voll anwendbar sein.
2.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95, wonach Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen werden können, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Funktionsweise der fraglichen Ware erfasst und nicht auf ihre Herstellungsweise anwendbar ist.
3.
Um die Eintragung einer Marke zu erreichen, die, sei es als Teil einer anderen eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 erworben hat, muss der Anmelder nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke — und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken — gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.
(1) ABl. C 235 vom 21.7.2014.
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