14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Kuldip Singh, Denzel Njume, Khaled Aly/Minister for Justice and Equality
(Rechtssache C-218/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einer Unionsbürgerin und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen nach dem Wegzug der Unionsbürgerin aus dem Aufnahmemitgliedstaat und der darauf folgenden Ehescheidung - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Ausreichende Existenzmittel - Berücksichtigung der Existenzmittel des Ehegatten, der einem Drittstaat angehört - Recht des Drittstaatsangehörigen auf Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat, um zur Erzielung ausreichender Existenzmittel beizutragen))
(2015/C 302/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kuldip Singh, Denzel Njume, Khaled Aly
Beklagter: Minister for Justice and Equality
Beteiligter: Immigrant Council of Ireland
Tenor
1.
Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, nach dieser Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.
2.
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Unionsbürger auch dann über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, wenn diese Mittel zum Teil aus denen des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten stammen.
(1) ABl. C 223 vom 14.7.2014.
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