24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim — Deutschland) — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel, Gerhard Vogel
(Rechtssache C-242/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - In Art. 14 vorgesehene Ausnahme - Verwendung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken durch Landwirte ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers - Pflicht der Landwirte, für diese Verwendung eine angemessene Entschädigung zu zahlen - Frist, innerhalb deren diese Entschädigung zu zahlen ist, um in den Genuss der Ausnahme kommen zu können - Möglichkeit des Sortenschutzinhabers, auf Art. 94 zurückzugreifen - Verletzung))
(2015/C 279/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Mannheim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
Beklagte: Gerhard und Jürgen Vogel GbR, Jürgen Vogel, Gerhard Vogel
Tenor
Um in den Genuss der in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vorgesehenen Ausnahme von der Pflicht kommen zu können, die Zustimmung des Inhabers des betreffenden Sortenschutzes einzuholen, ist ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Pflanzensorte (hofeigenes Saatgut) genutzt hat, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit diesem Inhaber getroffen zu haben, verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieser Verordnung geschuldete angemessene Entschädigung innerhalb einer Frist zu zahlen, die mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs endet, in dem diese Nutzung stattgefunden hat, d. h. spätestens am auf die Wiederaussaat folgenden 30. Juni.
(1) ABl. C 303 vom 8.9.2014.
Full & Egal Universal Law Academy