22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/7
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Air France-KLM, ehemals Air France (C-250/14), Hop!-Brit Air SAS, ehemals Brit Air (C-289/14)/Ministère des Finances et des Comptes publics
(Verbundene Rechtssachen C-250/14 und C-289/14) (1)
((Mehrwertsteuer - Steuertatbestand und Steueranspruch - Luftverkehr - Flugschein, der gekauft, aber nicht benutzt wurde - Erbringung der Beförderungsleistung - Ausstellung des Flugscheins - Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer))
(2016/C 068/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'Etat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Air France-KLM, ehemals Air France (C-250/14), Hop!-Brit Air SAS, ehemals Brit Air (C-289/14)
Beklagter: Ministère des Finances et des Comptes publics
Tenor
1.
Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 und dann durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn die Fluggäste die ausgegebenen Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.
2.
Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 1999/59 und dann durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins entrichtet hat, mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft, einen in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelnden Dritten oder einen in eigenem Namen, aber für Rechnung der Fluggesellschaft handelnden Dritten entsteht.
3.
Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 1999/59 und dann durch die Richtlinie 2001/115 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Dritter im Rahmen eines Franchisevertrags die Flugscheine einer Fluggesellschaft für deren Rechnung vertreibt und an diese für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, der als prozentualer Anteil des auf den entsprechenden Fluglinien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird, dieser Betrag als Gegenleistung für diese Flugscheine steuerpflichtig ist.
(1) ABl. C 253 vom 4.8.2014.
ABl. 261 vom 11.8.2014.
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