22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Juni 2016 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-263/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Beschluss 2014/198/GASP - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania - Wahl der Rechtsgrundlage - Pflicht, das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten - Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses im Fall seiner Nichtigerklärung))
(2016/C 305/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Caiola und M. Allik)
Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, R. Troosters und D. Gauci)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert, G. Étienne, M. Bishop und M.-M. Joséphidès)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer, J. Vláčil, J. Škeřik und M. Hedvábná), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, M. Rhodin, E. Karlsson und L. Swedenborg), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling und V. Kaye im Beistand von G. Facenna, Barrister)
Tenor
1.
Der Beschluss 2014/198/GASP des Rates vom 10. März 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des Beschlusses 2014/198 werden aufrechterhalten.
3.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
4.
Die Tschechische Republik, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 235 vom 21.7.2014.
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