15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/15
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — SC Enterprise Focused Solutions SRL/Spitalul Județean de Urgență Alba Iulia
(Rechtssache C-278/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Lieferungen - Technische Spezifikationen - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Pflicht zur Transparenz - Bezugnahme auf ein Produkt einer Handelsmarke - Beurteilung der Gleichwertigkeit eines von einem Bieter angebotenen Produkts - Einstellung der Produktion des Referenzprodukts))
(2015/C 198/19)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Enterprise Focused Solutions SRL
Beklagter: Spitalul Județean de Urgență Alba Iulia
Tenor
Art. 23 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind.
(1) ABl. C 303 vom 8.9.2014.
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