22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Gebhart Hiebler/Walter Schlagbauer
(Rechtssache C-293/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Rauchfangkehrergewerbe - Aufgaben im Bereich der „Feuerpolizei“ - Territoriale Beschränkung der Gewerbeberechtigung - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Erforderlichkeit - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 068/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gebhart Hiebler
Beklagter: Walter Schlagbauer
Tenor
1.
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass sie auf die Ausübung eines Gewerbes wie des im Ausgangsverfahren fraglichen des Rauchfangkehrers insgesamt anwendbar ist, auch wenn dieses Gewerbe nicht nur die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten umfasst, sondern auch die Erfüllung von Aufgaben der „Feuerpolizei“.
2.
Die Art. 10 Abs. 4 und 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Genehmigung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, entgegenstehen, wenn diese Regelung nicht in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
3.
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung nicht entgegensteht, wenn die Aufgaben der „Feuerpolizei“ als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Zusammenhang stehend einzustufen wären, sofern die vorgesehene territoriale Beschränkung für die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich und verhältnismäßig ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
(1) ABl. C 303 vom 8.9.2014.
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