26.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 354/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), Istituto Nazionale Confederale Assistenza (INCA)/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-309/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Nationale Regelung - Ausstellung und Verlängerung des Aufenthaltstitels - Voraussetzung - Zwangsgebühr - Gebühr, die achtmal höher ist als für den nationalen Personalausweis - Verstoß gegen die Grundsätze der Richtlinie 2003/109/EG))
(2015/C 354/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), Istituto Nazionale Confederale Assistenza (INCA)
Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia e delle Finanze
Tenor
Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem Drittstaatsangehörigen, der die Ausstellung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt, die Zahlung einer Gebühr auferlegt, die zwischen 80 und 200 Euro beträgt, entgegen, da eine solche Gebühr im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel unverhältnismäßig ist und ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen kann.
(1) ABl. C 339 vom 29.9.2014.
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