7.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/10
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hovioikeus — Finnland) — Nike European Operations Netherlands BV/Sportland Oy in Liquidation
(Rechtssache C-310/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 13 - Insolvenzverfahren - Benachteiligende Handlungen - Klage auf Erstattung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgter Zahlungen - Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Recht eines anderen Mitgliedstaats, dem die betreffende Handlung unterliegt - Recht, nach dem „in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist“ - Beweislast))
(2015/C 406/10)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin hovioikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nike European Operations Netherlands BV
Beklagte: Sportland Oy in Liquidation
Tenor
1.
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach dem für diese Handlung geltenden Recht (lex causae) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unanfechtbar ist.
2.
Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 und in dem Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift des für diese Handlung geltenden Rechts (lex causae) geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, obliegt es dem Anfechtungsgegner, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen.
3.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist“ neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften des für diese Handlung geltenden Rechts (lex causae) sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze dieses Rechts erfasst.
4.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen muss, dass das für diese Handlung geltende Recht (lex causae) in seiner Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten. Das mit einer solchen Klage befasste nationale Gericht kann nur dann davon ausgehen, dass der Anfechtende das Vorliegen einer Vorschrift oder eines Grundsatzes dieses Rechts, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner zuvor nach den allgemein anwendbaren Vorschriften seines nationalen Verfahrensrechts tatsächlich nachgewiesen hat, dass die betreffende Handlung nach diesem Recht unanfechtbar ist.
(1) ABl. C 292 vom 1.9.2014.
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