1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Ráckevei járásbíróság — Ungarn) — Banif Plus Bank Zrt./Márton Lantos, Mártonné Lantos
(Rechtssache C-312/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ - Bestimmungen zum Anlegerschutz - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden - Pflicht zur Bewertung der Angemessenheit oder der Eignung der zu erbringenden Dienstleistung - Vertragliche Folgen der Nichtbeachtung dieser Pflicht - Verbraucherkreditvertrag - Auf Devisen lautendes Darlehen - Aus- und Rückzahlung des Darlehens in nationaler Währung - Wechselkursklauseln))
(2016/C 038/07)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Ráckevei járásbíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banif Plus Bank Zrt.
Beklagte: Márton Lantos, Mártonné Lantos
Tenor
Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht — bestimmte, von einem Kreditinstitut gemäß den Klauseln eines auf Devisen lautenden Darlehensvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgenommene Devisengeschäfte, die darin bestehen, den Darlehensbetrag auf der Grundlage des bei der Auszahlung der Mittel geltenden Ankaufskurses der Devisen festzusetzen und die Beträge der Monatsraten auf der Grundlage des bei der Berechnung der jeweiligen Monatsrate geltenden Verkaufskurses dieser Devisen zu bestimmen, keine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
(1) ABl. C 303 vom 8.9.2014.
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