13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Marchon Germany GmbH/Yvonne Karaszkiewicz
(Rechtssache C-315/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 - Ausgleichszahlung für Kunden - Voraussetzungen für die Gewährung - Werbung neuer Kunden - Begriff „neue Kunden“ - Kunden des Unternehmers, die erstmals Waren beziehen, deren Vertrieb dem Handelsvertreter anvertraut wurde))
(2016/C 211/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marchon Germany GmbH
Beklagte: Yvonne Karaszkiewicz
Tenor
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
(1) ABl. C 329 vom 22.9.2014.
Full & Egal Universal Law Academy