18.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/11
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — SBS Belgium NV/Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM)
(Rechtssache C-325/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff der Wiedergabe und Begriff der Öffentlichkeit - Verbreitung von Fernsehprogrammen - Verfahren der sogenannten Direkteinspeisung))
(2016/C 016/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SBS Belgium NV
Beklagte: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM)
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass ein Sendeunternehmen, wenn es seine programmtragenden Signale ausschließlich an Signalvertreiber überträgt, ohne dass diese Signale während und anlässlich dieser Übertragung öffentlich zugänglich sind, und diese Verteiler die Signale anschließend ihren Abonnenten übermitteln, damit diese die Programme anschauen können, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Vorschrift vornimmt, es sei denn, das Tätigwerden der Verteiler stellt ein bloßes technisches Mittel dar, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 315 vom 15.9.2014.
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