1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/7
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Quenon K. SPRL/Beobank SA, vormals Citibank Belgium SA, Metlife Insurance SA, vormals Citilife SA
(Rechtssache C-338/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 Abs. 2 - Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer - Entschädigung des Handelsvertreters - Verbot der Kumulierung des Systems der Ausgleichszahlung für Kunden und des Schadensersatzsystems - Anspruch des Handelsvertreters auf Schadensersatz zusätzlich zur Ausgleichszahlung für Kunden - Voraussetzungen))
(2016/C 038/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Quenon K. SPRL
Berufungsbeklagte: Beobank SA, vormals Citibank Belgium SA, Metlife Insurance SA, vormals Citilife SA
Tenor
1.
Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrags sowohl Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für Kunden, die auf höchstens eine Jahresvergütung beschränkt ist, als auch, sofern dieser Ausgleich den tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, auf zusätzlichen Schadensersatz hat, nicht entgegensteht, soweit eine solche Regelung nicht zu einer doppelten Entschädigung des Handelsvertreters für den Verlust der Provisionen infolge der Beendigung des Handelsvertretervertrags führt.
2.
Art. 17 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass er die Zuerkennung von Schadensersatz nicht vom Nachweis des Vorliegens eines dem Unternehmer zuzurechnenden Verschuldens, das in kausalem Zusammenhang mit dem angegebenen Schaden steht, abhängig macht, aber verlangt, dass sich der angegebene Schaden von demjenigen unterscheidet, der durch die Ausgleichszahlung für Kunden abgedeckt wird.
(1) ABl. C 339 vom 29.9.2014.
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