20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/19
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Andreas Wittmann
(Rechtssache C-339/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Sperrfrist - Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat vor Beginn einer Sperrfrist im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes - Gründe für die Ablehnung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes))
(2015/C 236/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Nürnberg
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Andreas Wittmann
Tenor
Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, mit der der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes einer Person, der dieser Person, die ein Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis nicht entziehen kann, weil sie ihr bereits zuvor entzogen worden ist, anordnet, dass der genannten Person während eines bestimmten Zeitraums keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen.
(1) ABl. C 372 vom 20.10.2014.
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