16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — R. L. Trijber, handelnd unter der Firma Amstelboats/College van burgemeester en wethouders van Amsterdam (C-340/14), J. Harmsen/Burgemeester van Amsterdam (C-341/14)
(Verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Vergnügungsschifffahrt - Fensterprostitutionsbetriebe - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Anwendungsbereich - Ausschluss - Verkehrsdienstleistungen - Niederlassungsfreiheit - Genehmigungsregelung - Art. 10 Abs. 2 Buchst. c - Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung - Verhältnismäßigkeit - Anforderung an die Sprachkenntnisse - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - Geltungsdauer der Genehmigung - Begrenzung der Zahl der verfügbaren Genehmigungen - Zwingender Grund des Allgemeininteresses))
(2015/C 381/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: R. L. Trijber, handelnd unter der Firma Amstelboats (C-340/14), J. Harmsen (C-341/14)
Beklagte: College van burgemeester en wethouders van Amsterdam, Burgemeester van Amsterdam
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung — eine Tätigkeit wie die, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genehmigungsantrags ist und die darin besteht, Fahrgästen zur Feier eines Anlasses entgeltliche geführte Rundfahrten mit einem Boot durch eine Stadt anzubieten, keine vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommene „Verkehrsdienstleistung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
2.
Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigungen für die Ausübung einer Tätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen unbefristet erteilen, obwohl die Zahl der von diesen Behörden hierfür erteilten Genehmigungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt ist.
3.
Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit wie der, um die es in der Rechtssache C-341/14 geht und die darin besteht, Fensterprostitutionsbetriebe zu führen, indem Zimmer stundenweise an Prostituierte vermietet werden, nur dann erteilt wird, wenn der Erbringer dieser Dienstleistungen in der Lage ist, mit den Dienstleistungsempfängern — das sind im vorliegenden Fall die Prostituierten — in einer für sie verständlichen Sprache zu kommunizieren, nicht entgegensteht, sofern diese Bedingung zur Verwirklichung des verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels, nämlich der Vorbeugung von mit der Prostitution zusammenhängenden Straftaten, geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
(1) ABl. C 339 vom 29.9.2014.
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