8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trieste — Italien) — Florin Lazar/Allianz SpA
(Rechtssache C-350/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - Art. 4 Abs. 1 - Begriffe „Staat, in dem der Schaden eintritt“, „Schaden“ und „indirekte Schadensfolgen einer unerlaubten Handlung“ - Vom Familienangehörigen eines infolge eines Verkehrsunfalls Verstorbenen persönlich erlittene Schäden - Anzuwendendes Recht))
(2016/C 048/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Trieste
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Florin Lazar
Beklagte: Allianz SpA
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist für die Bestimmung des auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem Verkehrsunfall anzuwendenden Rechts dahin auszulegen, dass Schäden im Zusammenhang mit dem Tod einer Person bei einem solchen Unfall im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte nahe Verwandte dieser Person erlitten haben, als „indirekte Schadensfolgen“ dieses Unfalls im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
(1) ABl. C 351 vom 6.10.2014.
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