23.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 389/9
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cluj — Rumänien) — SC Capoda Import-Export SRL/Registrul Auto Român, Benone-Nicolae Bejan
(Rechtssache C-354/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Waren, die sich in Deutschland im freien Verkehr befinden - Waren, die in Rumänien Genehmigungskontrollen unterliegen - Übereinstimmungsbescheinigung, die von einem Vertreiber aus einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird - Bescheinigung, die als unzureichend angesehen wird, um die freie Vermarktung dieser Waren zu ermöglichen - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung - Teilweise Unzulässigkeit))
(2015/C 389/10)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Capoda Import-Export SRL
Beklagte: Registrul Auto Român, Benone-Nicolae Bejan
Tenor
1.
Art. 34 AEUV und Art. 31 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die die Vermarktung fabrikneuer Ersatzteile für Straßenfahrzeuge — im vorliegenden Fall Wasserpumpen und Kraftstofffilter — in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines Typgenehmigungsverfahrens oder Genehmigungsverfahrens in diesem Mitgliedstaat abhängig macht, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung auch Ausnahmen vorsieht, durch die gewährleistet werden kann, dass die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Teile von diesem Verfahren ausgenommen sind, oder — mangels solcher Ausnahmen — von den fraglichen Teilen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann und dieses Genehmigungsverfahren oder Typgenehmigungsverfahren unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Ziele des Schutzes der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes zu erreichen.
2.
Mangels einer unionsrechtlichen Regelung richten sich die Voraussetzungen für den Nachweis, dass solche Teile bereits genehmigt worden sind oder es sich um Originalteile bzw. qualitativ gleichwertige Teile handelt, vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach dem Recht der Mitgliedstaaten.
(1) ABl. C 361 vom 13.10.2014.
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