8.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/5
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Pleven — Bulgarien) — Polihim-SS EOOD/Nachalnik na Mitnitsa Svishtov
(Rechtssache C-355/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Art. 7 Abs. 2 - Begriff „Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung“ - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Verwendung von Energieerzeugnissen zur Stromerzeugung - Erwerb und Weiterverkauf von in einem Steuerlager befindlichen Energieerzeugnissen durch einen Zwischenerwerber - Unmittelbare Lieferung von Energieerzeugnissen an einen Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Stromerzeugung - Ausweisung des Zwischenerwerbers als „Empfänger“ der Waren in den Steuerdokumenten - Verstoß gegen die Anforderungen des nationalen Rechts für die Befreiung von der Verbrauchsteuer - Versagung der Befreiung - Nachweis der Verwendung der Erzeugnisse unter Voraussetzungen, die die Befreiung von der Verbrauchsteuer ermöglichen - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 287/06)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Pleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Polihim-SS EOOD
Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa Svishtov
Beteiligte: Okrazhna prokuratura Pleven
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass der Verkauf einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die im Besitz eines zugelassenen Lagerinhabers in dessen Steuerlager ist, erst zu dem Zeitpunkt, in dem diese Ware das Steuerlager physisch verlässt, zu deren Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr führt.
2.
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Behörden die Verbrauchsteuerbefreiung für Energieerzeugnisse, die, nachdem sie von einem zugelassenen Lagerinhaber an einen Zwischenerwerber verkauft wurden, von diesem Zwischenerwerber an einen Endverbraucher weiterverkauft werden, der sämtliche Anforderungen des nationalen Rechts für eine Befreiung von der Verbrauchsteuer erfüllt und dem diese Waren von dem zugelassenen Lagerinhaber aus dessen Steuerlager unmittelbar geliefert werden, allein deshalb versagen, weil der Zwischenerwerber, der vom zugelassenen Lagerinhaber als Warenempfänger ausgewiesen wird, nicht die Eigenschaft eines nach nationalem Recht zum Empfang verbrauchsteuerbefreiter Energieerzeugnisse berechtigten Endverbrauchers hat.
(1) ABl. C 329 vom 22.9.2014.
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