14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/8
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas — Litauen) — „ERGO Insurance“ SE, vertreten durch die „ERGO Insurance“ SE Lietuvos filialas/If P&C Insurance“ AS, vertreten durch die „IF P&C Insurance“ AS filialas (C-359/14), „Gjensidige Baltic“ AAS, vertreten durch die „Gjensidige Baltic“ AAS Lietuvos filialas/„PZU Lietuva“ UAB DK (C-475/14)
(Verbundene Rechtssachen C-359/14 und C-475/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Rechtswahl - Verordnungen [EG] Nr. 864/2007 und [EG] Nr. 593/2008 - Richtlinie 2009/103/EG - Von einem Lastwagen mit Anhänger verursachter Unfall, bei dem die beteiligten Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherern versichert sind - Unfall, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, ereignet hat - Regressklage zwischen den Versicherern - Anzuwendendes Recht - Begriffe der vertraglichen und der außervertraglichen Schuldverhältnisse))
(2016/C 098/09)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus miesto apylinkės teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen:„ERGO Insurance“ SE, vertreten durch die „ERGO Insurance“ SE Lietuvos filialas (C-359/14), „Gjensidige Baltic“ AAS, vertreten durch die „Gjensidige Baltic“ AAS Lietuvos filialas (C-475/14)
Beklagte:„If P&C Insurance“ AS, vertreten durch die „IF P&C Insurance“ AS filialas (C-359/14), „PZU Lietuva“ UAB DK (C-475/14)
Tenor
Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keine spezielle Kollisionsnorm zur Bestimmung des auf die Regressklage zwischen Versicherern in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren anzuwendenden Rechts enthält.
Die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen.
(1) ABl. C 329 vom 22.9.2014.
ABl. C 7 vom 12.1.2015.
Full & Egal Universal Law Academy