14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Vodafone GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-395/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 7 Abs. 3 - Verfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 8 und 13 - Einstufung eines Betreibers als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht - Von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegte Verpflichtungen - Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung - Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten))
(2016/C 098/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Revisionsklägerin: Vodafone GmbH
Beklagte und Revisionsbeklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einen als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuften Betreiber verpflichtet hat, Mobilfunkterminierungsleistungen zu erbringen, und die hierfür verlangten Entgelte nach Durchführung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, verpflichtet ist, dieses Verfahren vor jeder Genehmigung solcher Entgelte dieses Betreibers erneut durchzuführen, sofern die letztgenannte Genehmigung Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung haben kann.
(1) ABl. C 372 vom 20.10.2014.
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