13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Polkomtel sp. z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
(Rechtssache C-397/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern verwenden - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5, 8 und 13 - Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung - Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen - Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren - Preiskontrolle - Unternehmen, die keine beträchtliche Marktmacht haben - Richtlinie 2002/21/EG - Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen - Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, mit der die Bedingungen für die Zusammenarbeit und die Grundsätze für die Abrechnung der Dienste zwischen Unternehmen bestimmt werden))
(2016/C 211/12)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Polkomtel sp. z o.o.
Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej
Beteiligte: Orange Polska S.A., vormals Telekomunikacja Polska S.A.
Tenor
1.
Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat vorsehen kann, dass ein Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes dafür sorgen muss, dass der Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern für alle Endnutzer seines Netzes in diesem Staat und nicht nur für diejenigen aus anderen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.
2.
Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2002/22 sind dahin auszulegen, dass sie es einer nationalen Regulierungsbehörde erlauben, im Rahmen der Beilegung einer Streitigkeit zwischen zwei Betreibern einem von ihnen die Verpflichtung aufzuerlegen, für die Endnutzer den Zugang zu den Diensten sicherzustellen, die unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern im Netz des anderen erbracht werden, und auf der Grundlage von Art. 13 der Richtlinie 2002/19 Grundsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Abrechnung zwischen diesen Betreibern für diesen Zugang festzulegen, soweit diese Verpflichtungen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) gerechtfertigt sind und gegebenenfalls die Verfahren gemäß den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie eingehalten worden sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat.
(1) ABl. C 431 vom 1.12.2014.
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