22.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 68/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Athinon — Griechenland) — Viamar — Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE/Elliniko Dimosio
(Rechtssache C-402/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Steuerrecht - Inländische Abgaben - Finanzzölle - Abgaben gleicher Wirkung - Mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten - Art. 30 AEUV - Art. 110 AEUV - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 3 Abs. 3 - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 3 - Fehlende Umsetzung in nationales Recht - Unmittelbare Wirkung - Erhebung einer Steuer auf Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - An die Zulassung und an das etwaige Inverkehrbringen des Fahrzeugs anknüpfende Steuer - Nichterstattung der Steuer bei fehlender Zulassung des Fahrzeugs))
(2016/C 068/18)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Efeteio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Viamar — Elliniki Aftokiniton kai Genikon Epicheiriseon AE
Beklagter: Elliniko Dimosio
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, so dass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit mit einem Mitgliedstaat auf ihn berufen kann.
2.
Art. 30 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die bei der Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Kraftfahrzeugen erhobene Zulassungssteuer nicht erstattet wird, obwohl die betreffenden Fahrzeuge, die in diesem Mitgliedstaat nie zugelassen worden waren, in einen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt wurden.
(1) ABl. C 380 vom 27.10.2014.
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