8.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Dr. Falk Pharma GmbH/DAK-Gesundheit
(Rechtssache C-410/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Begriff „öffentlicher Auftrag“ - System für den Erwerb von Waren, bei dem jeder Wirtschaftsteilnehmer, der die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllt, als Lieferant zugelassen wird - Lieferung erstattungsfähiger Arzneimittel im Rahmen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit - Vereinbarungen zwischen einer Krankenkasse und allen Lieferanten von Arzneimitteln mit einem bestimmten Wirkstoff, die bereit sind, einen Rabatt auf den Kaufpreis in vorgegebener Höhe zu gewähren - Rechtsvorschriften, wonach grundsätzlich ein erstattungsfähiges Arzneimittel, das ein Wirtschaftsteilnehmer vertreibt, der keine solche Vereinbarung abgeschlossen hat, durch ein gleichartiges Arzneimittel eines Wirtschaftsteilnehmers ersetzt wird, der eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat))
(2016/C 287/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dr. Falk Pharma GmbH
Beklagte: DAK-Gesundheit
Beteiligte: Kohlpharma GmbH
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertragssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mittels dessen eine öffentliche Einrichtung Waren auf dem Markt erwerben will, wobei sie während der gesamten Laufzeit dieses Systems mit jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich verpflichtet, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, einen Vertrag schließt, ohne eine Auswahl unter den interessierten Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen, und ihnen während der gesamten Laufzeit des Systems gestattet, ihm beizutreten, keinen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
2.
Ein Zulassungsverfahren zu einem Vertragssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende muss, soweit sein Gegenstand ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist, im Einklang mit den Grundregeln des AEU-Vertrags ausgestaltet und durchgeführt werden, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sowie dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot.
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
Full & Egal Universal Law Academy