8.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff/Standesamt der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe
(Rechtssache C-438/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Gesetz eines Mitgliedstaats, mit dem Adelsvorrechte abgeschafft und die Verleihung neuer Adelsbezeichnungen verboten werden - Nachname eines volljährigen Angehörigen dieses Mitgliedstaats, der anlässlich eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betreffende ebenfalls besitzt, erworben wurde - Name, der Adelsbestandteile umfasst - Wohnort im erstgenannten Mitgliedstaat - Weigerung der Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats, den im zweitgenannten Mitgliedstaat erlangten Namen im Personenstandsregister einzutragen - Rechtfertigung - Ordre public - Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts))
(2016/C 287/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff
Beklagte: Standesamt der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe
Tenor
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
Full & Egal Universal Law Academy