14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/13
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Alfred Knauer/Landeshauptmann von Vorarlberg
(Rechtssache C-453/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 5 - Begriff „Gleichartige Leistungen“ - Gleichstellung von Leistungen bei Alter von zwei Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums - Nationale Regelung, die in anderen Mitgliedstaaten bezogene Leistungen bei Alter bei der Berechnung der Sozialbeiträge berücksichtigt))
(2016/C 098/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Alfred Knauer
Beklagter: Landeshauptmann von Vorarlberg
Beteiligter: Rudolf Mathis
Tenor
Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fallen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, wenn die beiden Kategorien von Leistungen dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht.
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
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