19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2016 — H/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina
(Rechtssache C-455/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Beschluss 2009/906/GASP - Polizeimission der Europäischen Union [EUPM] in Bosnien und Herzegowina - Abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzung in ein Regionalbüro dieser Mission - Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV - Art. 275 Abs. 1 AEUV - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union - Art. 263, 268 und 340 Abs. 2 AEUV))
(2016/C 343/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: H (Prozessbevollmächtigte: M. Velardo, avvocato)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und F. Naert), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, G. Gattinara und J.-P. Keppenne), Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina
Tenor
1.
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2014, H/Rat u. a. (T-271/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:702), wird aufgehoben.
2.
Die Klage von H wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Europäische Kommission und die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina gerichtet ist.
3.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage, soweit diese gegen den Rat der Europäischen Union gerichtet ist, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
4.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
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