30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/6
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Seattle Genetics Inc./Österreichisches Patentamt
(Rechtssache C-471/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Arzneispezialitäten - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 13 Abs. 1 - Ergänzendes Schutzzertifikat - Laufzeit - Begriff „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union“ - Berücksichtigung des Zeitpunkts des Beschlusses über die Genehmigung oder des Zeitpunkts der Bekanntgabe dieses Beschlusses))
(2015/C 398/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Seattle Genetics Inc.
Beklagter: Österreichisches Patentamt
Tenor
1.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der [Europäischen Union]“ nach Unionsrecht bestimmt wird.
2.
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass der „Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der [Union]“ im Sinne dieser Bestimmung der Zeitpunkt ist, zu dem der Beschluss über die Genehmigung für das Inverkehrbringen seinem Adressaten bekannt gegeben wird.
(1) ABl. C 462 vom 22.12.2014.
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