2.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Canadian Oil Company Sweden AB, Anders Rantén/Riksåklagaren
(Rechtssache C-472/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Umfang des harmonisierten Bereichs - Registrierung von Stoffen bei der Europäischen Chemikalienagentur vor ihrem Inverkehrbringen - Art. 5 - Nationales Chemikalienverzeichnis - Verpflichtung zur Anmeldung für die Zwecke der Registrierung - Vereinbarkeit mit der REACH-Verordnung - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung))
(2016/C 156/14)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Canadian Oil Company Sweden AB, Anders Rantén
Beklagter: Riksåklagaren
Tenor
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, obwohl er nach dieser Verordnung bereits einer Verpflichtung zur Registrierung derselben Produkte bei der ECHA unterliegt, sofern diese Registrierung bei der zuständigen nationalen Behörde keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Produkte darstellt, sich auf andere Angaben als die nach der Verordnung verlangten bezieht und zur Erreichung der Ziele der Verordnung beiträgt, insbesondere dazu, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr solcher Stoffe im Binnenmarkt zu gewährleisten, und zwar namentlich durch die Einführung eines Systems zur Kontrolle des sicheren Umgangs mit solchen Produkten in dem betroffenen Mitgliedstaat und durch die Bewertung dieses Umgangs. Dies zu überprüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
2.
Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Produkte, wie sie in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
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