3.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/18
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Dimos Kropias Attikis/Ypourgos Perivallontos, Energeias kai Klimatikis Allagis
(Rechtssache C-473/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Vorschriften zum Schutz des Hymettos-Bergmassivs - Verfahren zur Änderung - Anwendbarkeit dieser Richtlinie - Bauleitplan und Umweltschutzprogramm für den Großraum Athen))
(2015/C 363/21)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dimos Kropias Attikis
Beklagter: Ypourgos Perivallontos, Energeias kai Klimatikis Allagis
Tenor
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass beim Erlass eines Rechtsakts, der einen unter die Richtlinie 2001/42 fallenden Plan oder ein hierunter fallendes Programm zur Raumordnung und Bodennutzung enthält, mit dem ein bestehender Plan oder ein bestehendes Programm geändert wird, die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltprüfung nach dieser Richtlinie nicht deshalb entfallen kann, weil durch diesen Rechtsakt ein Bauleitplan konkretisiert und umgesetzt werden soll, der durch einen höherrangigen Rechtsakt aufgestellt wurde, der selbst keiner solchen Umweltprüfung unterzogen wurde.
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015.
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