28.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 283/2
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-482/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 6 Abs. 1 - Deutsche-Bahn-Konzern - Gewinnabführungsvereinbarungen - Verbot, dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zugewiesene öffentliche Gelder auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zu übertragen - Buchhaltungspflichten - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 9 Abs. 4 - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Art. 6 Abs. 1 - Nr. 5 des Anhangs - Buchhaltungspflichten - Nach Verträgen getrennte Ausweisung der öffentlichen Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen))
(2017/C 283/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, T. Maxian Rusche und J. Hottiaux)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von R. Van der Hout, advocaat)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kucina, J. Treijs-Gigulis und I. Kalniņš)
Tenor
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit durch die Art der Rechnungsführung die Einhaltung des Verbots, öffentliche Gelder für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf Verkehrsleistungen zu übertragen, kontrolliert werden kann.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Republik Lettland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 16 vom 19.6.2015.
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