13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/14
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — KA Finanz AG/Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group
(Rechtssache C-483/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares Recht - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Richtlinie 78/855/EWG - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung durch Aufnahme - Gläubigerschutz - Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft))
(2016/C 211/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KA Finanz AG
Beklagte: Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group
Tenor
1.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass
—
nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dasselbe Recht anzuwenden ist wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwendende Recht;
—
für den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gelten, dem diese Gesellschaft unterlag.
2.
Art. 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass danach dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte verliehen werden, nicht aber ihrer Emittentin.
(1) ABl. C 46 vom 9.2.2015.
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