1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/9
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — SC Total Waste Recycling SRL/Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
(Rechtssache C-487/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 - Verbringung innerhalb der Europäischen Union - Anderer Eingangsort als in der Notifizierung und der vorherigen Zustimmung vorgesehen - Erhebliche Änderung der Einzelheiten der Abfallverbringung - Illegale Verbringung - Verhältnismäßigkeit der Geldbuße))
(2016/C 038/11)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Total Waste Recycling SRL
Beklagte: Országos Környezetvédelmi és Természetvédelmi Főfelügyelőség
Tenor
1.
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verbringung von Abfällen wie den in Anhang IV dieser Verordnung genannten in den Durchfuhrstaat über eine andere Grenzübergangsstelle als die, die im Notifizierungsformular angegeben und von einer Zustimmung der zuständigen Behörden gedeckt ist, als eine erhebliche Änderung der Einzelheiten und/oder Bedingungen einer Verbringung mit Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Umstand, dass die zuständigen Behörden über diese Änderung nicht unterrichtet wurden, zur Folge hat, dass die Abfallverbringung illegal ist, da sie im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. d dieser Verordnung „in einer Weise erfolgt [ist], die den [Notifizierungsformularen] sachlich nicht entspricht“.
2.
Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 in der Fassung der Verordnung Nr. 669/2008, wonach die Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, verhältnismäßig sein müssen, ist dahin auszulegen, dass die Festsetzung einer Geldbuße, mit der die Verbringung von Abfällen wie den in Anhang IV dieser Verordnung genannten in den Durchfuhrstaat über eine andere Grenzübergangsstelle als die, die im Notifizierungsformular angegeben und von der Zustimmung der zuständigen Behörden gedeckt ist, geahndet wird und deren Grundbetrag dem der Geldbuße entspricht, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht, eine Zustimmung einzuholen und eine vorherige schriftliche Notifizierung einzureichen, verhängt wird, nur dann als verhältnismäßig anzusehen ist, wenn die den begangenen Verstoß kennzeichnenden Umstände die Feststellung erlauben, dass es sich um vergleichbar schwere Verstöße handelt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die bei ihm anhängige Rechtssache kennzeichnen, und insbesondere der Gefahren, die durch diesen Verstoß im Bereich des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit hervorgerufen werden können, zu prüfen, ob die Höhe der Sanktion über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele, ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sicherzustellen, erforderlich ist.
(1) ABl. C 7 vom 12.1.2015.
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