19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts — Außenstelle Linz — Österreich) — Dilly’s Wellnesshotel GmbH/Finanzamt Linz
(Rechtssache C-493/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Verordnung [EG] Nr. 800/2008 - Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können - Zwingender Charakter der Freistellungsvoraussetzungen - Art. 3 Abs. 1 - Ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung in der Beihilferegelung))
(2016/C 343/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht — Außenstelle Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dilly’s Wellnesshotel GmbH
Beklagter: Finanzamt Linz
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.
(1) ABl. C 46 vom 9.2.2015.
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