7.12.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 406/12
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Europäische Union/Axa Belgium SA
(Rechtssache C-494/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamte - Beamtenstatut - Art. 73, 78 und 85a - Verkehrsunfall - Nationales Recht betreffend eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung - Forderungsübergang auf die Europäische Union - Begriff „Haftpflichtiger Dritter“ - Autonomer unionsrechtlicher Begriff - Begriff, der jede Person umfasst, die nach nationalem Recht den vom Geschädigten oder von seinen Rechtsnachfolgern erlittenen Schaden zu ersetzen hat - Leistungen, die nicht definitiv von der Union zu tragen sind))
(2015/C 406/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europäische Union
Beklagte: Axa Belgium SA
Tenor
1.
Der Begriff „haftpflichtiger Dritter“ in Art. 85a Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung ist autonom und einheitlich auszulegen.
2.
Der Begriff „haftpflichtiger Dritter“ im Sinne von Art. 85a Abs. 1 des mit der Verordnung Nr. 259/68 festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 781/98 geänderten Fassung umfasst jede Person, darunter die Versicherer, die nach nationalem Recht verpflichtet ist, den vom Geschädigten oder von seinen Rechtsnachfolgern erlittenen Schaden zu ersetzen.
3.
Das mit der Verordnung Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 781/98 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen einer Klage aus eigenem Recht nach Art. 85a Abs. 4 des Statuts die Leistungen, die die Union auf der Grundlage zum einen von Art. 73 des Statuts, mit dem die Risiken der Krankheit und des Unfalls abgedeckt werden sollen, und zum anderen auf der Grundlage von Art. 78 des Statuts, der sich auf die Zahlung von Invalidengeld bezieht, zu erbringen hat, definitiv von ihr zu tragen sind.
(1) ABl. C 34 vom 2.2.2015.
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