20.2.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 53/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-503/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und 49 AEUV - Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Freizügigkeit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Wertzuwächse aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen bei natürlichen Personen - Besteuerung der Wertzuwächse aus der Übertragung des gesamten für unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendeten Vermögens bei natürlichen Personen - Wegzugsbesteuerung bei Einzelpersonen - Sofortige Einziehung der Steuer - Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die Gesellschaftsanteile tauschen und ihren Wohnsitz im Inland beibehalten, und denen, die einen solchen Tausch vornehmen und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegen - Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen, die das gesamte für eine persönlich ausgeübte unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendete Vermögen an eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im portugiesischen Hoheitsgebiet übertragen, und denen, die eine solche Übertragung an eine Gesellschaft mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vornehmen - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 053/02)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und W. Roels)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Rebelo und J. Martins da Silva)
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 21, 45 und 49 AEUV sowie den Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Art. 10 Abs. 9 Buchst. a des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares (Einkommensteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, nach dem bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im portugiesischen Hoheitsgebiet aufgibt, für die Zwecke der Besteuerung in dem Jahr, in dem der Wohnsitz im portugiesischen Hoheitsgebiet aufgegeben wurde, zu den Wertzuwächsen der Betrag hinzuzurechnen ist, der nach Art. 10 Abs. 8 dieses Gesetzes beim Tausch von Gesellschaftsanteilen nicht besteuert wurde.
2.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie Art. 38 Abs.1 Buchst. a dieses Gesetzes erlassen und beibehalten hat, der den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Aufschub bei der Besteuerung natürlichen Personen vorbehält, die das gesamte für eine persönlich ausgeübte unternehmerische oder Erwerbstätigkeit verwendete Vermögen an eine Gesellschaft übertragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre tatsächliche Geschäftsleitung im portugiesischen Hoheitsgebiet hat.
3.
Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 16 vom 19.1.2015.
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