19.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — SIA „VM Remonts“ (vormals SIA „DIV un Ko“), SIA „Ausma grupa“/Konkurences padome und Konkurences padome/SIA „Pārtikas kompānija“
(Rechtssache C-542/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Abgestimmte Verhaltensweise - Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten eines Dienstleisters - Voraussetzungen))
(2016/C 343/05)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: SIA „VM Remonts“ (vormals SIA „DIV un Ko“), SIA „Ausma grupa“, Konkurences padome
Beklagte: Konkurences padome, SIA „Pārtikas kompānija“
Tenor
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur dann aufgrund des Fehlverhaltens eines selbständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
—
Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
—
das Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
—
das Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
(1) ABl. C 56 vom 16.12.2015.
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