13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Udine — Italien) — Degano Trasporti Sas di Ferrucio Degano & C. in Liquidation
(Rechtssache C-546/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - Richtlinie 2006/112/EG - Zahlungsunfähigkeit - Vergleichsverfahren - Teilzahlung der Mehrwertsteuerforderungen))
(2016/C 211/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Udine
Parteien des Ausgangsverfahrens
Degano Trasporti Sas di Ferrucio Degano & C. in Liquidation
Beteiligter: Pubblico Ministero presso il Tribunale di Udine,
Tenor
Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem stehen nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die dahin ausgelegt werden, dass ein insolventes Unternehmen, um seine Schulden durch die Liquidation seines Vermögens zu tilgen, ein Gericht mit einem Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens anrufen kann, in dem es nur eine teilweise Befriedigung einer Mehrwertsteuerschuld vorschlägt und hierfür durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass im Fall des Konkurses keine höhere Begleichung dieser Mehrwertsteuerschuld erzielt würde.
(1) ABl. C 81 vom 9.3.2015.
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