31.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/4
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Finn Frogne A/S/Rigspolitiet ved Center for Beredskabskommunikation
(Rechtssache C-549/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 2 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Transparenzpflicht - Auftrag über die Lieferung eines komplexen Kommunikationssystems - Durchführungsschwierigkeiten - Streit zwischen den Parteien über die Verantwortlichkeit - Vergleich - Verringerung des Vertragsumfangs - Umwandlung einer Vermietung von Ausstattung in einen Verkauf - Wesentliche Änderung eines Auftrags - Begründung mit der objektiven Zweckmäßigkeit des Strebens nach einer gütlichen Einigung))
(2016/C 402/04)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Finn Frogne A/S
Beklagte: Rigspolitiet ved Center for Beredskabskommunikation
Tenor
Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015.
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