10.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/2
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 6 de Murcia — Spanien) — IOS Finance EFC SA/Servicio Murciano de Salud
(Rechtssache C-555/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Geschäftsverkehr zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen - Nationale Regelung, die die sofortige Begleichung einer Hauptforderung von dem Verzicht auf Verzugszinsen und auf die Entschädigung für Beitreibungskosten abhängig macht))
(2017/C 112/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n.o 6 de Murcia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: IOS Finance EFC SA
Beklagter: Servicio Murciano de Salud
Tenor
Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, insbesondere ihr Art. 7 Abs. 2 und 3, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es Gläubigern erlaubt, auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für Beitreibungskosten im Gegenzug für die sofortige Zahlung der fälligen Hauptschuld zu verzichten, nicht entgegensteht, unter der Bedingung, dass dieser Verzicht freiwillig erklärt wurde, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
(1) ABl. C 56 vom 16.2.2015.
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