8.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 48/5
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Simona Kornhaas/Thomas Dithmar als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Kornhaas Montage und Dienstleistung Ltd
(Rechtssache C-594/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer Gesellschaft vorsieht, dieser die nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen zu ersetzen - Anwendung dieser Regelung auf eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Fehlen))
(2016/C 048/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Simona Kornhaas
Beklagter: Thomas Dithmar als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Kornhaas Montage und Dienstleistung Ltd
Tenor
1.
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.
2.
Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015.
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