28.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 320/3
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Agenzia delle Entrate/Nuova Invincibile
(Rechtssache C-82/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sechste Richtlinie 77/388/EWG))
(2015/C 320/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Entrate
Kassationsbeschwerdegegnerin: Nuova Invincibile
Tenor
Die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 9 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 über die Bestimmungen zur Festlegung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates (Haushaltsgesetz 2003), die angesichts eines Erdbebens in den Provinzen Catania, Ragusa und Syrakus zugunsten der davon betroffenen Personen eine Herabsetzung in Höhe von 90 % der normalerweise für die Jahre 1990 bis 1992 geschuldeten Mehrwertsteuer u. a. dadurch vorsieht, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits als Mehrwertsteuer gezahlten Beträge in dieser Höhe eingeräumt wird, entgegenstehen, da diese Bestimmung nicht den Erfordernissen der Steuerneutralität entspricht und es nicht erlaubt, die vollständige Erhebung der im italienischen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen.
(1) ABl. C 142 vom 12.5.2014.
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